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   OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 5 U 186/12   

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OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 5 U 186/12 (https://dejure.org/2016,54107)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2016 - 5 U 186/12 (https://dejure.org/2016,54107)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Juli 2016 - 5 U 186/12 (https://dejure.org/2016,54107)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 511 Abs 3 ZPO, § 551 Abs 3 Ziff 2b ZPO, § 559 ZPO
    Berufungsverfahren: Beschwerwert bei der Berufung gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen einer Stufenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.03.2014 - I ZB 60/13

    Berufungsbeschwer nach Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 5 U 186/12
    Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats mit Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 - (NJW-RR 2014, 1210 f.) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.

    Der Senat sieht sich zwar an die Rechts ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 - (NJW-RR 2014, 1210 f.) gebunden.

    Der Senat sieht sich zwar an die Rechts ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 - (NJW-RR 2014, 1210 f.) gebunden.

    Der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 13.03.2014 (a.a.O. Rdn. 14) in tatsächlicher Hinsicht gemäß §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 Abs. 1, 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ZPO ersichtlich - nur - die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart zugrunde gelegt, die sich in dessen Beschluss vom 10.07.2013 (dort S. 6 3. Absatz; vgl. Bd. VI Bl. 1002) - und entsprechend in der Rechtsbeschwerdebegründung der Beklagten vom 17.10.2013 (dort S. 2 letzter Absatz, vgl. BGH-Band, Bl. 11) - ausdrücklich wiederfinden: Dass die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Teilurteil vom 07.11.2012 über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe hinausgeht, indem das Landgericht die Beklagte im Teilurteil vom 11.03.2011 zur Auskunftserteilung über die Vertriebsergebnisse für die J... Solution Software Version 3.2 und sämtliche Folgeversionen für die Zeit vom 01.01.2008 bis 25.05.2009 verurteilte, wohingegen das Organ der Beklagten die eidesstattliche Versicherung für Vertriebsergebnisse nunmehr zusätzlich auch für das 4. Quartal 2006, das Jahr 2007 und die Zeit vom 26.05.2009 bis 30.06.2009 abgeben muss.

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f; zitiert nach juris Rdn. 7 m.w.N.).

    Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2014 (I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f; zitiert nach juris Rdn. 9 ff.) ist der von der Beklagten angegriffene Urteilsausspruch über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinreichend bestimmt.

    Diese Ausführungen hat der Bundesgerichtshof, auch unter ausdrücklicher Bestätigung der hinreichenden Bestimmtheit des angefochtenen Urteilsausspruchs, in seinem Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 - nicht beanstandet.

    Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass bei der Bemessung des Aufwands, der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusetzen ist, zu berücksichtigen ist, dass der zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von erteilten Auskünften Verurteilte verpflichtet ist, die erteilten Auskünfte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. BGH WM 1996, 466; BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f., zitiert nach juris Rdn. 8).

    Dies genügt den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof - auch im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels - stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f., juris Rdn. 10; BGH, NJW-RR 2013, 1033, juris Rdn. 17).

  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 338/09

    Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Nachholung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 5 U 186/12
    Die Berufung war auch nicht nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO durch das Berufungsgericht zuzulassen (vgl. hierzu BGH NJW 2011, 926).
  • BGH, 27.02.2013 - IV ZR 42/11

    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 5 U 186/12
    Dies genügt den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof - auch im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels - stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f., juris Rdn. 10; BGH, NJW-RR 2013, 1033, juris Rdn. 17).
  • BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11

    Beschwerde in der abgetrennten Folgesache "Güterrecht" nach Ehescheidung:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 5 U 186/12
    Für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bedarf es allerdings regelmäßig dann keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung, wenn sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient hat (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 28.11.2012 - XII ZB 620/11 -, NJW-RR 2013, 257 f., zitiert nach juris Rdn. 19 m.w.N., unter Verweis auf die Senatsbeschlüsse vom 29.09.2010 - XII ZB 49/09 -, FuR 2011, 110 Rdn 10 und vom 05.05.2010 - XII ZB 61/09 - juris Rdn. 4).
  • BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Einschaltung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 5 U 186/12
    Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass bei der Bemessung des Aufwands, der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusetzen ist, zu berücksichtigen ist, dass der zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von erteilten Auskünften Verurteilte verpflichtet ist, die erteilten Auskünfte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. BGH WM 1996, 466; BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - I ZB 60/13 -, NJW-RR 2014, 1210 f., zitiert nach juris Rdn. 8).
  • BGH, 29.09.2010 - XII ZB 49/09

    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 5 U 186/12
    Für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bedarf es allerdings regelmäßig dann keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung, wenn sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient hat (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 28.11.2012 - XII ZB 620/11 -, NJW-RR 2013, 257 f., zitiert nach juris Rdn. 19 m.w.N., unter Verweis auf die Senatsbeschlüsse vom 29.09.2010 - XII ZB 49/09 -, FuR 2011, 110 Rdn 10 und vom 05.05.2010 - XII ZB 61/09 - juris Rdn. 4).
  • BGH, 05.05.2010 - XII ZB 61/09

    Zulässigkeit einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Versicherung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 5 U 186/12
    Für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bedarf es allerdings regelmäßig dann keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung, wenn sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient hat (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 28.11.2012 - XII ZB 620/11 -, NJW-RR 2013, 257 f., zitiert nach juris Rdn. 19 m.w.N., unter Verweis auf die Senatsbeschlüsse vom 29.09.2010 - XII ZB 49/09 -, FuR 2011, 110 Rdn 10 und vom 05.05.2010 - XII ZB 61/09 - juris Rdn. 4).
  • OLG Hamm, 08.03.2000 - 23 W 610/99

    Gebühren bei Empfangnahme und Weiterleitung gegnerischer Revisionsschrift durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 5 U 186/12
    Anerkanntermaßen fallen darunter auch die Besprechung des Urteils ohne Beratung über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel (vgl. BGH NJW 1991, 2084 f., zitiert nach juris Rdn. 7; OLG Hamm AnwBl. 2001, 371; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. 2013, § 19 Rdn. 82 m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, 10. Aufl. 2015, § 19 Rdn 84; Hansens, NJW 1992, 1148).
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